Facebook “Gefällt mir”-Button ist kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Gestern kam die dpa-Meldung, dass auch das Kammergericht Berlin jetzt entschieden hat, dass die verbreitete Verwendung der Facebook – “Gefällt mir”-Schaltfläche keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Die Richter bestätigten damit die Auffassung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 5 W 88/11, Beschluss vom 29. April). Allerdings erklärte der 5. Zivilsenat des Kammergerichts, dass in dem konkreten Streitfall einiges dafür spreche, dass der Betreiber des Web-Angebots gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoßen habe.
Beim TMG geht es um die Pflicht, die Nutzer des Angebots über die Weiterleitung von Daten an Facebook zu unterrichten. Der Kläger, ein Konkurrent des beklagten Online-Händlers, sah darin einen Fall von unlauterem Wettbewerb. Das Kammergericht folgte aber der Auffassung des Landgerichts und befand, dass unlautere geschäftliche Handlungen nur dann unzulässig seien, “wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen”.
Facebook bietet Webseiten-Betreibern an, die Schaltfläche mit dem nach oben gereckten Daumen einzubinden. Besucher, die bei Facebook registriert sind, können dann mit einem Klick zeigen, dass ihnen Texte, Videos oder Produkte gefallen. Das Problem dabei: Auch Facebook erfährt von den Klicks und erhält so zahlreiche Informationen über die Interessen und Vorlieben seiner Nutzer.
Viele Juristen vertreten daher die Auffassung, dass Websites wie Online-Läden oder Nachrichtenportale Besucher in der Datenschutz-Erklärung über die Weiterleitung personenbezogener Daten aufklären müssen..